AGBAllgemeine
Geschäftsbedingungen § 1
Allgemeinverbindlichkeit, Geltungsbereich 1.
Die Lieferungen,
Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Aufträge von "FSB"
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen und gelten als
Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen "FSB"
und dem Käufer/Auftraggeber etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder
vereinbart werden. 2.
Spätestens mit der
Entgegennahme des Kaufgegenstandes oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3.
Jegliche
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der
rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung. 4.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen "FSB" und dem Käufer/Auftraggeber zwecks Ausführung
des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
5.
Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen mit Verbraucher und mit
Unternehmern sowie Kaufleuten. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bestimmungen enthalten, die zwischen Unternehmen und Kaufleuten wirksam
vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so
gelten sie unter Unternehmern und Kaufleuten als ausdrücklich vereinbart. Für
Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, aber wirksam ist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss 1.
Die Angebote von
"FSB" sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung von "FSB". 2.
Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Leistungsbeschreibungen und
Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung von "FSB" geändert werden.
Ein offenkundiger Irrtum bindet "FSB" in keinem Falle. 3.
Die Mitarbeiter von
"FSB" sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit
"FSB" hinausgehen. 4.
Wird die Ware auf
elektronischem Wege bestellt, bestätigt "FSB" den Zugang der Bestellung
unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung
verbunden werden. Der Vertragstext wird von "FSB" gespeichert und dem
Käufer/Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen per email zugesandt.
5.
Der Vertrag ist
zustande gekommen, wenn der Käufer/Auftraggeber das Angebot angenommen hat,
"FSB" eine Auftragsbestätigung abgesandt oder eine Bestellung verbindlich
angenommen hat oder mit den der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten seitens
der "FSB" begonnen worden ist. 6.
Vertragsgegenstand
ist stets die Ware (Flugzeug), die Reparatur und Wartung, wie sie in der
Auftragsbestätigung oder dem Angebot durch die "FSB" beschrieben ist. Andere
oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender
Verwendungszweck oder andere Vertragsausführungsmodalitäten gelten nur dann als
vereinbart, wenn sie von "FSB" ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
7.
Nimmt der
Käufer/Auftraggeber während des Auftrages/Vertrages wesentliche
Vertragsänderungen vor, so ist "FSB" berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt vom
Käufer/Auftraggeber bestellten und bereits erbrachten Leistungen dem
Käufer/Auftraggeber zu berechnen. § 3 Preise, Vergütungen 1.
Soweit nicht anders
angegeben, hält sich "FSB" an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
von "FSB" genannten Preise zzgl. der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.
Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, "ab Werk". 3.
Der Abzug von
Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4.
Gerät der
Käufer/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort
fällig, wenn nicht der Käufer/Auftraggeber nachweist, dass er den Verzug nicht
zu vertreten hat. "FSB" ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen und vom
Vertrag zurückzutreten. 5.
Nimmt "FSB" selbst
Arbeiten an dem Flugzeug vor, so ist "FSB" nicht verpflichtet, aber berechtigt,
notwendige Vorarbeiten ohne Rücksprache mit dem Käufer/Auftraggeber selbständig
auszuführen, wenn dies in dem wirtschaftlichen Interesse liegt oder der
Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten
werden nach dem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen hierdurch
Mehrkosten, so kann "FSB" diese ohne vorherige Zustimmung dem
Käufer/Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Käufer/Auftraggeber erteilt bereits
mit Vertragsschluss stillschweigend seine Zustimmung. Sollten diese Mehrkosten
jedoch 15 % von der Höhe des eigentlichen vereinbarten Kaufpreises oder
Vergütung überschreiten, so ist die Einholung der Zustimmung erforderlich.
6.
Der Käufer hat
eventuelle Reisekosten zum Flugplatz Kyritz oder zu einem sonstigen Übergabeort
zu tragen. § 4 Zahlungsmodalitäten 1.
Soweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen von "FSB" nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar. 2.
"FSB" ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/Auftraggebers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. "FSB" wird den
Käufer/Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist "FSB" berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. 3.
Eine Zahlung gilt
erst dann als erfolgt, wenn "FSB" über den Betrag verfügen kann. Im Falle der
Annahme Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
unwiderruflich eingelöst wird. 4.
Wenn "FSB" Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage
stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen
einstellt, so ist "FSB" berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn sie Schecks angenommen hat. "FSB" ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung und Verzugsschaden 1.
Die Liefertermine
oder -fristen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragbestätigung. Sie
sind als
voraussichtliche Termine unverbindlich. Verbindliche Termine müssen gesondert
-schriftlich vereinbart werden. 2.
Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
"FSB" die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von "FSB" oder deren
Unterlieferanten eintreten -, hat "FSB" auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen "FSB", die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
Eine Kündigung des Käufers/Auftraggebers ist in diesen Fällen nur dann möglich,
wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung von "FSB"
ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.
Bei Nichteinhaltung
des voraussichtlichen Liefertermins/Fertigstellungstermins ist der "FSB" eine
angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Erst bei
Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann "FSB" in Verzug geraten, es sei denn,
"FSB" hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Erfordernis der
Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung des Liefer- bzw.
Fertigstellungstermins. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist
der Käufer/Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen. "FSB" ist aber dann berechtigt, die bis zu diesem
Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu berechnen. 4.
Die Einhaltung der
Liefer- und Leistungsverpflichtungen von "FSB" setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Für eine
Überschreitung des Liefertermins ist "FSB" dann nicht verantwortlich.
5.
Befindet sich der
Käufer/Auftraggeber mit der Annahme der Ware oder Lieferung sowie Reparatur in
Verzug, kann "FSB" vom Vertrage zurücktreten, und Ersatz des ihr entstandenen
Schadens beanspruchen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über. § 6 Gefahrübergang 1.
Es gilt
grundsätzlich die Holschuld des Klägers bzw. Auftraggebers. 2.
Sollte eine
Lieferungsvereinbarung bestehen, dann geht die Gefahr unabhängig davon, ob die
Lieferung durch "FSB", durch den Käfer/Auftraggeber selbst oder durch Dritte
erfolgt, mit Übergabe der Ware (Flugzeug) an die den Transport durchführende
Person auf den Käufer/Auftraggeber über. 3.
Verzögert sich die
Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits
im Zeitpunkt der Übergabebereitschaft auf ihn über. 4.
Ansprüche, die
"FSB" wegen des Untergangs oder Verschlechterung eines Kaufgegenstandes gegen
einen außenstehenden Dritten zustehen, werden auf Verlangen des Käufers
abgetreten. § 7 Gewährleistung 1.
Als Beschaffenheit
der Flugzeuge gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Flugzeuge dar.
2.
Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen von "FSB" oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen
an den Kaufgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verkaufsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Flugzeuge, wenn der Käufer
eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 3.
Mängel eines Teils
des Flugzeuges berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Flugzeuges.
4.
Geringfügige und
für die Verwendbarkeit des Flugzeuges unwesentliche Abweichungen vom Vertrag
ändern an der Vertragsgemäßheit des Flugzeuges nichts
und können nicht beanstandet werden. Eine Haftung für normale Abnutzung und
Verschleißteile ist ebenfalls ausgeschlossen. 5.
Für Abweichungen in
der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet "FSB" nur bis zur Höhe der
eigenen Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten. "FSB" kann sich durch
Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer/Auftraggeber von dieser Haftung
befreien. 6.
Ansprüche wegen
Mängel gegen "FSB" stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Auftraggeber zu und sind
nicht abtretbar. 7.
Garantien im
Rechtssinne erhält der Käufer durch "FSB" nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt. Mit der Lieferung/Übergabe des Flugzeuges wird dem Käufer
eine Garantieurkunde/Wartungsheft mit den dort abgedruckten Garantiebedingungen
des Herstellers übergeben. Dem Käufer steht es frei, Ansprüche aus dieser
Garantieerklärung gegenüber dem Hersteller direkt geltend zu machen.
8.
Zusätzliche
Besonderheiten der Gewährleistung bei Neuflugzeugen: a.
Neuflugzeuge und
Neuteile werden grundsätzlich frei von Fabrikations- und Materialmängeln
geliefert. b.
Gewährleistung bei
Unternehmern/Kaufleuten: c.
Gewährleistung bei
Verbrauchern: 9.
Besonderheiten der
Gewährleistung bei gebrauchten Flugzeugen: a.
Gewährleistung bei
Unternehmern/Kaufleute: b.
Gewährleistung bei
Verbrauchern: § 8
Eigentumsvorbehalt
Zur
Weiterveräußerung ist der Käufer/Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer
verpflichtet sich, "FSB" unverzüglich jeden Unfall, bei dem der übereignete
Kaufgegenstand Schaden genommen hat, zu melden und ihr auf Verlangen der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Abtretung seiner Ansprüche an
"FSB" anzuzeigen. Er hat die Versicherung anzuweisen, Zahlungen nur an "FSB" zu
leisten. "FSB" ermächtigt den Käufer widerruflich, die an "FSB" abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät. § 9 Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrecht
§ 10
Datenschutz
1. Die im Wege der Geschäftsanbahnung
aufgenommenen und die zur Auftragausführung notwendigen Daten und Informationen
werden von "FSB" aufbewahrt. "FSB" ist berechtigt, die Daten und Informationen
zu verarbeiten. 2. "FSB" ist berechtigt, zum Zwecke
der Vertragsdurchführung die Daten und Unterlagen unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen an Dritte weiterzugeben, soweit dies der
Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen von "FSB" dient.
§ 11 Haftung von
"FSB"
1.
Besonderheiten bei
Verbrauchern: 2.
Besonderheiten bei
Unternehmern/Kaufleuten: a.
Schadensersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. b.
Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet "FSB" für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur
bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,
ersparter Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige
mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von
"FSB" garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den
Käufer/Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. c.
Die
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen a), b) und c) gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von "FSB" entstanden sind,
sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. d.
Soweit die Haftung
von "FSB" ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von "FSB". § 12 Werftbedingungen bei Reparatur und
Wartung
1. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
a. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen
Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. "FSB“
ist an diesen Kostenvoranschlag und an die dort genannte Preisangabe bis zum
Ablauf von vier Wochen nach Abgabe gebunden. b. Kostenvoranschläge sind nur aufgrund Vereinbarung
kostenpflichtig. c. Vorarbeiten wie die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und
Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls, wenn
vereinbart, vergütungspflichtig. d. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die
Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
2. Gewährleistung
a. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln,
die nicht ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und
Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Werkes/Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht,
wenn "FSB" grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle von dem
Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung von "FSB" nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt ebenfalls unberührt. b. Garantien im Rechtssinne müssen
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 3. Verjährung § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Teilnichtigkeit 1.
Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen "FSB" und
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2.
Soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das
Amts- bzw. Landgericht Siegen. 3.
Wenn und soweit
Vertragsunterlagen, Anlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige
Unterlagen, ganz oder teilweise, in eine Fremdsprache übersetzt werden, gilt
gleichwohl bei Streitigkeiten ausschließlich die deutschsprachige Fassung.
4.
Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: März
2007 FSB
Aircraft Maintenance Vertriebsgesellschaft mbH – Flugplatz 4 - D-16866
Kyritz |