AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma FSB Aircraft Maintenance Vertriebsgesellschaft mbH (im Nachstehenden "FSB" genannt) Flugplatz 4, 16866 Kyritz

 

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit, Geltungsbereich
Vertragspartner von "FSB" werden nachfolgend im Zusammenhang mit Kaufgeschäften als Käufer und im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturaufträgen als Auftraggeber bezeichnet.

1.       Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und Aufträge von "FSB" erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen "FSB" und dem Käufer/Auftraggeber etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden.

2.       Spätestens mit der Entgegennahme des Kaufgegenstandes oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3.       Jegliche Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung.

4.       Alle Vereinbarungen, die zwischen "FSB" und dem Käufer/Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

5.       Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen mit Verbraucher und mit Unternehmern sowie Kaufleuten. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen enthalten, die zwischen Unternehmen und Kaufleuten wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Unternehmern und Kaufleuten als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, aber wirksam ist.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1.       Die Angebote von "FSB" sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von "FSB".

2.       Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung von "FSB" geändert werden. Ein offenkundiger Irrtum bindet "FSB" in keinem Falle.

3.       Die Mitarbeiter von "FSB" sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages mit "FSB" hinausgehen.

4.       Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, bestätigt "FSB" den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von "FSB" gespeichert und dem Käufer/Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per email zugesandt.

5.       Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Käufer/Auftraggeber das Angebot angenommen hat, "FSB" eine Auftragsbestätigung abgesandt oder eine Bestellung verbindlich angenommen hat oder mit den der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten seitens der "FSB" begonnen worden ist.

6.       Vertragsgegenstand ist stets die Ware (Flugzeug), die Reparatur und Wartung, wie sie in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot durch die "FSB" beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck oder andere Vertragsausführungsmodalitäten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von "FSB" ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

7.       Nimmt der Käufer/Auftraggeber während des Auftrages/Vertrages wesentliche Vertragsänderungen vor, so ist "FSB" berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Käufer/Auftraggeber bestellten und bereits erbrachten Leistungen dem Käufer/Auftraggeber zu berechnen.

§ 3 Preise, Vergütungen

1.       Soweit nicht anders angegeben, hält sich "FSB" an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von "FSB" genannten Preise zzgl. der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2.       Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, "ab Werk".

3.       Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.       Gerät der Käufer/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Käufer/Auftraggeber nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. "FSB" ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen und vom Vertrag zurückzutreten.

5.       Nimmt "FSB" selbst Arbeiten an dem Flugzeug vor, so ist "FSB" nicht verpflichtet, aber berechtigt, notwendige Vorarbeiten ohne Rücksprache mit dem Käufer/Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dem wirtschaftlichen Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach dem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen hierdurch Mehrkosten, so kann "FSB" diese ohne vorherige Zustimmung dem Käufer/Auftraggeber in Rechnung stellen. Der Käufer/Auftraggeber erteilt bereits mit Vertragsschluss stillschweigend seine Zustimmung. Sollten diese Mehrkosten jedoch 15 % von der Höhe des eigentlichen vereinbarten Kaufpreises oder Vergütung überschreiten, so ist die Einholung der Zustimmung erforderlich.

6.       Der Käufer hat eventuelle Reisekosten zum Flugplatz Kyritz oder zu einem sonstigen Übergabeort zu tragen.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

1.       Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von "FSB" nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2.       "FSB" ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers/Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. "FSB" wird den Käufer/Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist "FSB" berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.       Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn "FSB" über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.

4.       Wenn "FSB" Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, so ist "FSB" berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. "FSB" ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung und Verzugsschaden

1.       Die Liefertermine oder -fristen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragbestätigung. Sie

sind als voraussichtliche Termine unverbindlich. Verbindliche Termine müssen gesondert -schriftlich vereinbart werden.

2.       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die "FSB" die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten von "FSB" oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat "FSB" auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen "FSB", die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Kündigung des Käufers/Auftraggebers ist in diesen Fällen nur dann möglich, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung von "FSB" ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.       Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins/Fertigstellungstermins ist der "FSB" eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Erst bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist kann "FSB" in Verzug geraten, es sei denn, "FSB" hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Erfordernis der Fristsetzung gilt auch im Falle der kalendermäßigen Bestimmung des Liefer- bzw. Fertigstellungstermins. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Käufer/Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. "FSB" ist aber dann berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu berechnen.

4.       Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von "FSB" setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Für eine Überschreitung des Liefertermins ist "FSB" dann nicht verantwortlich.

5.       Befindet sich der Käufer/Auftraggeber mit der Annahme der Ware oder Lieferung sowie Reparatur in Verzug, kann "FSB" vom Vertrage zurücktreten, und Ersatz des ihr entstandenen Schadens beanspruchen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Für den Fall des Rücktritts vom Vertrage durch "FSB" gilt ein Schadenersatzbetrag von 15 % des Nettokaufpreises als vereinbart, der mit einer eventuell geleisteten Anzahlung des Käufers verrechnet werden kann. Dem Käufer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass "FSB" kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlichen Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.

§ 6 Gefahrübergang

1.       Es gilt grundsätzlich die Holschuld des Klägers bzw. Auftraggebers.
Die Gefahr eines zufälligen oder von einem außenstehenden Dritten zu vertretenen Untergangs (Totalverlust) oder einer Verschlechterung (Beschädigung) geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand auf dem Firmengelände von "FSB“ bereitgestellt wird.

2.       Sollte eine Lieferungsvereinbarung bestehen, dann geht die Gefahr unabhängig davon, ob die Lieferung durch "FSB", durch den Käfer/Auftraggeber selbst oder durch Dritte erfolgt, mit Übergabe der Ware (Flugzeug) an die den Transport durchführende Person auf den Käufer/Auftraggeber über.

3.       Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Übergabebereitschaft auf ihn über.

4.       Ansprüche, die "FSB" wegen des Untergangs oder Verschlechterung eines Kaufgegenstandes gegen einen außenstehenden Dritten zustehen, werden auf Verlangen des Käufers abgetreten.

§ 7 Gewährleistung

1.       Als Beschaffenheit der Flugzeuge gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Flugzeuge dar.

2.       Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von "FSB" oder dem Hersteller nicht befolgt, Änderungen an den Kaufgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verkaufsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Flugzeuge, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

3.       Mängel eines Teils des Flugzeuges berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Flugzeuges.

4.       Geringfügige und für die Verwendbarkeit des Flugzeuges unwesentliche Abweichungen vom Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit des Flugzeuges nichts und können nicht beanstandet werden. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleißteile ist ebenfalls ausgeschlossen.

5.       Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet "FSB" nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten. "FSB" kann sich durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer/Auftraggeber von dieser Haftung befreien.

6.       Ansprüche wegen Mängel gegen "FSB" stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

7.       Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch "FSB" nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Mit der Lieferung/Übergabe des Flugzeuges wird dem Käufer eine Garantieurkunde/Wartungsheft mit den dort abgedruckten Garantiebedingungen des Herstellers übergeben. Dem Käufer steht es frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung gegenüber dem Hersteller direkt geltend zu machen.

8.       Zusätzliche Besonderheiten der Gewährleistung bei Neuflugzeugen:

a.       Neuflugzeuge und Neuteile werden grundsätzlich frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.

b.       Gewährleistung bei Unternehmern/Kaufleuten:
Bei berechtigten Beanstandungen/Mängeln gewährt "FSB" nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht "FSB" eine angemessene Frist zur Verfügung.
Voraussetzung für die Nacherfüllung ist grundsätzlich die Rückgabe des reklamierten Flugzeuges an "FSB". Die Nichtrückgabe des reklamierten Flugzeuges – egal aus welchem Grund – zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Käufers/Auftraggebers aus der Gewährleistung nach sich. Ist eine Reparatur vor Ort des Käufers/Auftraggebers möglich, so verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt, das Flugzeug für einen Servicetechniker von "FSB" bereitzuhalten und eine Reparatur vor Ort zu ermöglichen.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer/Vertragspartner berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatz und Minderung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung angedroht hat.
Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Übergabe des Flugzeuges. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kaufgegenstandes, schriftlich gegenüber "FSB" mitteilen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer/Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Käufer/Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ein etwaiger Prüfungsflug ist in den Grenzen üblicher Probeflüge zu halten.

c.       Gewährleistung bei Verbrauchern:
Der Käufer/Auftraggeber hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. "FSB" ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer/Auftraggeber bleibt.
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Flugzeuges.
Der Käufer/Auftraggeber muss "FSB" innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei "FSB". Unterlässt der Käufer/Auftraggeber diese Mängelanzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von "FSB". Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer/Auftraggeber. Wurde der Käufer/Auftraggeber durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf des Flugzeuges bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

9.       Besonderheiten der Gewährleistung bei gebrauchten Flugzeugen:

a.       Gewährleistung bei Unternehmern/Kaufleute:
Für Gebrauchtflugzeuge und sonstige gebrauchte Liefergegenstände ist eine Haftung für Sachmängel für Unternehmer ausgeschlossen.

b.       Gewährleistung bei Verbrauchern:
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe der unter Ziffer 8, c. genannten Regelungen. Die Verjährungsfrist beträgt bei gebrauchten Flugzeugen allerdings ein Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Das gilt nicht, wenn der Mangel gegenüber "FSB" nicht unverzüglich angezeigt worden ist. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Flugzeuges obliegt dem Käufer/Auftraggeber.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt


"FSB" behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand/Flugzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Zur Weiterveräußerung ist der Käufer/Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
Der Käufer/Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch bereits jetzt an "FSB" ab. "FSB" nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Käufer/Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der angetretenen Forderung zu nennen.

Der Käufer verpflichtet sich, "FSB" unverzüglich jeden Unfall, bei dem der übereignete Kaufgegenstand Schaden genommen hat, zu melden und ihr auf Verlangen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Abtretung seiner Ansprüche an "FSB" anzuzeigen. Er hat die Versicherung anzuweisen, Zahlungen nur an "FSB" zu leisten. "FSB" ermächtigt den Käufer widerruflich, die an "FSB" abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Flugzeuge/Waren ist "FSB" als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist "FSB" auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Erlischt das (Mit-) Eigentum von "FSB" durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers/Auftraggebers an der einheitlichen Sache/Flugzeuges wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf "FSB" übergeht. Der Käufer/Auftraggeber verwahrt das
(Mit-) Eigentum von "FSB" unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von "FSB" hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit "FSB" ihre Eigentumsrechte (§ 771 ZPO) durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, "FSB" die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist "FSB" berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 

 

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Der Käufer/Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

 

§ 10 Datenschutz

 

1.   Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragausführung notwendigen Daten und Informationen werden von "FSB" aufbewahrt. "FSB" ist berechtigt, die Daten und Informationen zu verarbeiten.

2.   "FSB" ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung die Daten und Unterlagen unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen von "FSB" dient.

 

§ 11 Haftung von "FSB"

 

1.       Besonderheiten bei Verbrauchern:
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von "FSB" auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von "FSB".

2.       Besonderheiten bei Unternehmern/Kaufleuten:

a.       Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b.       Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet "FSB" für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparter Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von "FSB" garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

c.       Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen a), b) und c) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von "FSB" entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

d.       Soweit die Haftung von "FSB" ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von "FSB".

 

§ 12 Werftbedingungen bei Reparatur und Wartung


Soweit der Käufer/Auftraggeber, (nachfolgend Auftraggeber genannt) den Kaufgegenstand oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder Gerät zur Reparatur oder Wartung "FSB" zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich die nachstehenden Bestimmungen:

1.   Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

a.   Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. "FSB“ ist an diesen Kostenvoranschlag und an die dort genannte Preisangabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe gebunden.

b.   Kostenvoranschläge sind nur aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

c.  Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls, wenn vereinbart, vergütungspflichtig.

d.  Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

2.   Gewährleistung

a.  Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn "FSB" grobes Verschulden vorzuwerfen ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Eine Haftung von "FSB" nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

b.  Garantien im Rechtssinne müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3.   Verjährung
Ansprüche von "FSB" auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

 

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache, Teilnichtigkeit

1.       Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen "FSB" und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.       Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Siegen.

3.       Wenn und soweit Vertragsunterlagen, Anlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Unterlagen, ganz oder teilweise, in eine Fremdsprache übersetzt werden, gilt gleichwohl bei Streitigkeiten ausschließlich die deutschsprachige Fassung.

4.       Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Stand: März 2007

 

FSB Aircraft Maintenance Vertriebsgesellschaft mbH – Flugplatz 4 - D-16866 Kyritz
Tel.: +49 (0) 33971 / 489-96 - Fax: +49 (0) 33971 / 489-91 - email: info@fsb-aircraft.de